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Vereinssatzung |
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Donnerstag, 18. Januar 2007 |
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Die aktuelle Vereinssatzung ist auch ->hier<- als PDF abrufbar. Satzung„Verein zur Förderung der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln e.V.“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr- (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Modernen ChinaStudien an der Universität zu Köln e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins. (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Studiums im Bereich der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln sowie die Pflege der Verbindung zwischen Lehrenden, Studierenden und Absolventen der Modernen China Studien und Förderern und Partnern außerhalb der Universität. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung in der je weils gültigen Fassung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. (weggefallen)
b. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Kontakts von ehemaligen Studierenden untereinander und zu immatrikulierten Studierenden sowie des Lehrpersonals der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln;
c. Förderung der Kooperationsbeziehungen und des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis.
(2) Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die Ausrichtung und Inhalte von Forschung und Lehre im Bereich der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung und
(3) der Beirat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen, die die Volljährigkeit erreicht hat, sowie juristischen Personen. Alle Mitglieder des Vereins haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich unter Wahrung der Kündigungsfrist von drei Monaten.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mittel des Vereins(1) Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Geld- und Sachspenden.
(2) Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Der Mindestbeitrag wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(3) Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan. Nicht verausgabte Beträge werden auf die neue Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen vom Verein in angemessenem Umfangangesammelt werden.
(4) Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzende/en, dem/der SchatzmeisterIn und bis zu drei BeisitzerInnen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorsitzende sind einzel-vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht jedes Einzelnen ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, a) dass er/sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des anderen Vorsitzenden einzuholen und b) dass bei Verträgen die einen der Vorsitzenden selbst betreffen, der/die SchatzmeisterIn gegenzeichnen muss.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer durch einstimmigen Beschluss einen Nachfolger zu bestimmen.
(5) Der Vorstand kann für seine Amtszeit einen/eine GeschäftsführerIn bestellen.
(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
e. Erstellung eines Jahresberichts;
f. Koordinierung aller Maßnahmen;
g. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 8 Vorstandssitzungen
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich nach seiner Wahl in elektronischer Form, schriftlich oder fernmündlich unter der Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Er/sie muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden zweifach.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand muss weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
(2) Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form mindestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 v.H. der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist sowohl der/die 1. Vorsitzende als auch der/die 2. Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter.
(6) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetze oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Erstellung von Konzeption und Entwicklung von Maßnahmen im Sinne des §2 sowie deren Verbreitung;
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts-plans für das nächste Geschäftsjahr;
c. Entgegennahme des Jahresbeichts des Vorstands;
d. Entlastung des Vorstands;
e. Festlegung der Beitragsordnung;
f. vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegte Fragen;
g. Abstimmung über die von Mitgliedern gestellten Anträge;
h. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
i. Wahl und Abberufung der in §10.2.d genannten außer-universitären Vertreter im Beirat;
j. Wahl der Kassenprüfer; Ein Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein. (Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer).
k. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
l. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem Beschluss kann der/die AntragstellerIn und soll der Vorstand gehört werden.
§ 10 Der Beirat
(1) Dem Verein steht ein Beirat zur Seite. Er unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirates teilnimmt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
a. den Professoren im Bereich der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln;
b. dem Leiter der Sprachausbildung Chinesisch des Ostasiatischen Seminars der Universität zu Köln als geborenen Mitgliedern;
c. einer gleichen Anzahl von studentischen Vertretern, die von der Fachschaft der Modernen China-Studien an der Universität zu Köln nominiert werden;
d. bis zu drei Vertretern aus Gesellschaft, Politik oder Wirtschaft, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Beirat tritt zu Sitzungen zusammen, wann immer ihm dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, im Bedarfsfalle die Einberufung einer Beiratssitzung zu verlangen.
(4) Der Beirat soll insbesondere laufende Anregungen für die Erfüllung des in § 2 definierten Zwecks des Vereins geben.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, innerhalb von 5 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
(6) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Träger über.
(7) Bei der alleinigen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Modernen China-Studien nutzen darf.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 6. Dezember 2006 auf der Gründungsversammlung in Köln beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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